Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
Beherberger: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Gast: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
Vertragspartner: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
Konsument und Unternehmer: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
Beherbergungsvertrag: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet…
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen…
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, sofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen…
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tages reserviert…
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag ohne Stornogebühr aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Rücktritt nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag: 40 % vom gesamten Arrangementpreis
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag: 70 % vom gesamten Arrangementpreis
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag: 90 % vom gesamten Arrangementpreis
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) nicht erscheinen, entfällt die Zahlungspflicht für diese Tage.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht lebt wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann eine adäquate Ersatzunterkunft gleicher Qualität zur Verfügung stellen, sofern dies zumutbar ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere bei Unbenutzbarkeit der Räume, Überbuchung oder wichtigen betrieblichen Maßnahmen vor.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen trägt der Beherberger.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und Einrichtungen sowie auf übliche Bedienung.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens bei Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren…
8.3 Der Vertragspartner haftet für Schäden, die er oder begleitende Personen verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Bei Zahlungsverzug steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht zu.
9.2 Für außergewöhnliche Serviceleistungen kann ein Sonderentgelt verlangt werden.
9.3 Der Beherberger ist zur Zwischenabrechnung berechtigt.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in entsprechendem Standard zu erbringen.
10.2 Sonderleistungen, die gesondert verrechnet werden können, umfassen zB Sauna, Hallenbad, Garagierung etc.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für eingebrachte Sachen im gesetzlichen Rahmen.
11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger bis € 550,–.
11.4 Die Verwahrung kann bei außergewöhnlich wertvollen Gegenständen abgelehnt werden.
11.5 Ansprüche sind unverzüglich anzuzeigen und innerhalb von drei Jahren geltend zu machen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Bei Konsumenten wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ausgeschlossen.
12.2 Bei Unternehmern wird die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur mit Zustimmung des Beherbergers mitgebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner ist zur ordnungsgemäßen Verwahrung verpflichtet.
13.3 Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
13.4 Für Schäden durch Tiere haftet der Vertragspartner.
13.5 In bestimmten Bereichen (zB Restaurant, Wellness) sind Tiere nicht erlaubt.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts.
14.2 Bei höherer Gewalt verlängert sich der Vertrag automatisch.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Bei befristetem Vertrag endet dieser mit Zeitablauf.
15.2 Bei vorzeitiger Abreise kann das volle Entgelt verlangt werden.
15.3 Durch den Tod des Gastes endet der Vertrag.
15.4 Unbefristete Verträge können mit Frist aufgelöst werden.
15.5 Der Beherberger kann aus wichtigem Grund fristlos auflösen.
15.6 Bei höherer Gewalt ist eine sofortige Auflösung möglich.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Der Beherberger sorgt auf Wunsch oder bei Gefahr im Verzug für ärztliche Betreuung.
16.2 Die Kosten trägt der Gast.
16.3 Ersatzansprüche bestehen insbesondere für Arztkosten, Desinfektion, beschädigte Einrichtung etc.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Standort des Beherbergungsbetriebes.
17.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Beherbergers (im Unternehmergeschäft).
17.4 Für Verbraucher in Österreich gilt deren Wohnsitzgerichtsstand.
17.5 Für Verbraucher in EU/EWR/Schweiz gilt der jeweilige Wohnsitzgerichtsstand.
§ 18 Sonstiges
18.1 Fristenberechnung erfolgt nach gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Erklärungen müssen bis 24 Uhr des letzten Tages zugehen.
18.3 Aufrechnung ist nur eingeschränkt zulässig.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.